satzung

Beschluss vom 12.6.1990- Ergänzung vom 2.10.1990

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins:

§ 1 Der Landheimverein Lessingschule Mannheim e.V. mit Sitz in Mannheim wurde am 7. Februar 1924 gegründet und hat durch Eintragung in das Vereinsregister (Band IX O.Z. 63) des Amtsgerichts Mannheim vom 16. Februar 1924 Rechtsfähigkeit erhalten. Der Landheimverein Lessingschule Mannheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Jugendfürsorge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des ihm gehörenden Schullandheims in Schönau bei Heidelberg. Das Landheim dient den Schülern des Lessing-Gymnasiums in Mannheim sowie anderen Schulen und Organisationen zur Durchführung von Klassenaufenthalten, Ferienkolonien und dergleichen, welchedie gesundheitliche, gemeinschaftsbildende, unterrichtliche und wissenschaftliche Förderung der Jugend zum Ziele haben. § 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. II. Mitgliedschaft 

§ 5 Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützt. Der Eintritt kann jederzeit schriftlich, der Austritt nur auf Schluss des Vereinsjahres - ebenfalls schriftlich - erfolgen. Wer den Vereinszwecken zuwiderhandelt, kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlich zu eröffnenden Ausschluss steht dem Betroffenen Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied kann keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen geltend machen. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen. III. Organisation und Verwaltung 

§ 6 Das Vereinsjahr fällt mit dem Schuljahr zusammen. 

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils alle zwei Jahre bis zum 31. Dezember durchgeführt. Die Mitglieder werden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen berufen der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam ein. Mitglieder können mit einem Drittel der Mitgliederzahl unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt entsprechend der Regelung für die ordentliche Mitgliederversammlung. Gegenstände der Mitgliederversammlung sind im besonderen: 1. Jahres- und Geschäftsberichte der Gesamtvorstandschaft, 2. Entlastung der Vorstandschaft einschließlich des Kassenverwalters, 3. Festlegung des Mitgliedsbeitrages, 4. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht der Vorstandschaft angehören, 5. Etwaige Satzungsänderungen, 6. Neuwahlen, 7. Verschiedenes. Über alle Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

§ 8 Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und einem Elternvertreter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende wird von den anwesenden Mitgliedern in einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 2. oder Geschäftsführende Vorsitzende wird von den anwesenden Mitgliedern in einfacher Mehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Elternvertreter wird von den anwesenden Mitgliedern in einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Kassenverwalter wird vom 2. Vorsitzenden bestimmt.

§ 9 Der Betrieb des Landheims wird von der Vorstandschaft geregelt, die zu diesem Zweck eine Hausordnung erläßt und die Gebühren für die Inanspruchnahme des Hauses bestimmt. Diese Tagessätze dürfen in Anbetracht der erstrebten gemeinnützigen Ziele nicht höher sein, als dies zur Deckung der Selbstkosten erforderlich ist. IV. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 

§ 10 Zur Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein Drittel der eingetragenen Mitglieder anwesend ist und mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmt. 

§ 11 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schullandheimverband Baden-Württemberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zur weiteren Fortführung des Landheimgedankens. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 12 Die §§ 10 bis 12 sind von jeder Satzungsänderung ausgenommen. 


Geschäftsordnung 

I.  Allgemeine Verwaltung:

§ 1 Geschäftsführender Vorsitzender des Landheimvereins ist der 2. Vorsitzende. Er vertritt verantwortlich die geschäftlichen Angelegenheiten des Landheimvereins. Der 1. Vorsitzende ist an Entscheidungen über wesentliche Vorgänge im Geschäftsverkehr zu beteiligen. 

§ 2 Der 1. oder 2. Vorsitzende führen den Schriftverkehr, der vollständig zu sammeln ist. 

II. Vorstandssitzungen:

§3 Zu den Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden, lädt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ein. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, binnen drei Tagen nach Zustellung der Einladung schriftlich Vorschläge für weitere Tagesordnungspunkte an den 1. Vorsitzenden zu richten.

§ 4 Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der Anwesenden notwendig; bei Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsführende Vorsitzende. 

§ 5 Zu Beginn einer Vorstandssitzung wird ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen. 

III. Mitgliederversammlung: 

§ 6 Die Einladung ergeht nach Vorstandsbeschluß unter Bekanntgabe der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung mindestens acht Tage vor der Versammlung. 

§ 7 Die anwesenden Mitglieder tragen ihre Namen zu Beginn der Sitzung in eine Teilnehmerliste ein. 

§ 8 Zu Beginn der Sitzung wählen die Mitglieder einen Protokollführer. Er stellt bei Abstimmungen das Ergebnis fest, führt das Sitzungsprotokoll und leitet es zusammen mit der Teilnehmerliste dem Geschäftsführenden Vorsitzenden zu. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

§ 9 Für die Wahlen benennen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Wahlleiter auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden. Die neu gewählten Mitglieder des Vorstands bestätigen dem Wahlleiter alsbald die Annahme ihrer Wahl.

IV. Kassengeschäfte: 

§10 Der Kassenverwalter führt die Mitgliederdatei und ergänzt sie nach Maßgabe der ihm bekanntwerdenden Ein- und Austritte. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und verwahrt die Buchungsbelege. Ihm obliegt der Einzug der Mitgliederbeiträge.

§11 Alle Auszahlungen bedürfen der Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzer Die beiden Vorsitzenden haben gemäß § 5 der Satzung alleinige Vollmacht über Girokonten und Rücklagen des Vereins. 

§12 Den Mitgliedern des Vorstandes werden alle notwendigen Barauslagen im Rahmen ihrer Aufgaben (Portoauslagen, Telefongebühren, Fahrten nach Schönau zur Heimüberwachung usw.) aus der Vereinskasse bezahlt. Vergütung für andere Aufwendungen, Tagesgelder, geldliche Vergünstigung und dergleichen erfolgt nicht; die Ausübung der Vorstandsämter geschieht ehrenamtlich; dem Kassenverwalter kann jedoch eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. 

§ 13 Der Kassenverwalter schließt die Kassenbücher am Ende des Kalenderjahres ab und legt sie den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung vor. Außerdem können der 1. oder 2. Vorsitzende jederzeit eine unvermutete Revision anberaumen. Eine Doppelschrift des Kassenberichtes mit dem Prüfungsergebnis ist beiden Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der folgenden Mitgliederversammlung zu übergeben. 

V. Verwaltung des Landheims:

§14 Die Maßnahmen zur Instandhaltung des Heimes trifft der 2. Vorsitzende; ihm obliegt die Entscheidung über Reparaturen und Arbeiten im Bereich des Landheimgeländes, die Auswahl. der Handwerker und die Entscheidung über Anschaffungen für das Landheim. Der 2. Vorsitzende führt ein Verzeichnis über das Inventar des Vereins im Landheim. Dieses Inventarverzeichnis ist fortzuschreiben und sollte mindestens nach jeweils fünf Jahren überprüft werden; eine solche Inventarprüfung ist immer bei einem Wechsel der Heimeltern notwendig. 

§15 Der 2. Vorsitzende gibt dem Wirtschafter die Anweisungen, überwacht seine Tätigkeiten und erteilt nötigenfalls mündliche Verweise. Jedes weitere Einschreiten bleibt dem Vorstand überlassen, der von Schädigungen des Vereins durch den Wirtschafter, Nachlässigkeiten ernster Art und anderen bedeutenden Vorkommnissen sofort zu unterrichten ist. 

§ 16 Verhandlungen über Vergütungen des Wirtschafters werden vom 2. Vorsitzenden geführt; die getroffenen Abmachungen werden erst nach der Bestätigung durch den 1. Vorsitzenden gültig. Das gleiche Verfahren gilt für die Pauschale für Wareneinsatzkosten. 

VI. Schlußbestimmungen: 

Diese Geschäftsordnung tritt am l. August 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14. März 1946 außer Kraft. 

Die Satzungsänderung wurde im Vereinsregister eingetragen am (Amtsgericht Mannheim-Registergericht-VR 484) 


Mannheim, 15. Juni 1983 

Der Vorstand